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An jeder Schule soll der Schulkonferenz eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals als beratendes Mitglied angehören. Das kann zum Beispiel die Schulsozialarbeiterin oder der Hausmeister sein. Sie können mit ihren Erfahrungen Diskussionen der Schulkonferenz konstruktiv vorantreiben. An Schulen mit Ganztagsangeboten können außerdem zwei Vertreter der außerschulischen Kooperationspartner der Schulkonferenz angehören (§ 90 Abs. 1 BbgSchulG).
Alle gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulkonferenz sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Daneben ist ein/e Vertreter/-in des Schulträgers stimmberechtigt.
Die Schulkonferenz fasst Beschlüsse zur Schule. Hierbei können Lehrer, Schulleitung, Eltern und Schüler ab der 4. Klassenstufe über Entscheidungen abstimmen und beeinflussen das schulische Geschehen. Die Schulkonferenz berät und entscheidet die wichtigen Angelegenheiten der Schule. Konkret heißt dies, dass die Schulkonferenz den groben Rahmen festlegt und die anderen Gremien diesen ausgestalten.
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