Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat auf Grund der anstehen Wetterlage (Blitzeis und Glätte durch gefrierenden Regen) eine Pressemitteilung veröffentlicht.
„Die Schulen im Land Brandenburg bleiben offen und gewährleisten die Aufsicht und ein unterrichtliches Angebot. Die Schulen entscheiden dabei selbst, ob etwa der reguläre Unterricht früher endet oder wie die Schülerinnen und Schüler während des Aufenthaltes an den Schulen geschützt werden.“
Die Grundschule Bestensee wird am Dienstag wie gewohnt geöffnet sein. Sollten Sie auf Grund der Wetterlage Ihr Kind nicht zur Schule bringen können, der Bus nicht fahren oder die Sicherheit des Kindes nicht gewährleistet sein, steht es Ihnen frei Ihr Kind für morgen abzumelden. Wir bitten jedoch dringend darum, die Kinder ordnungsgemäß abzumelden, so dass wir Ihre Kinder hier nicht vermissen und auf die Suche gehen müssen. Die Betreuung/Beschulung der Kinder bis zum regulären Unterrichtsende ist gesichert.
Hier die vollständige Meldung des MBJS:
Angesichts der aktuellen Prognose und Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes
(Stand 10.30 Uhr) wird die Präsenzpflicht an Brandenburger Schulen für Dienstag, den 13. Januar 2026, erneut landesweit ausgesetzt. Die tatsächliche Entwicklung der vorhergesagten
Unwetterlage lässt sich nicht genau bestimmen und wird von Ort zu Ort auch unterschied-
lich ausfallen. Sicherheit geht vor.
Es gilt:
Eltern entscheiden unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsbedingungen, ob sie ihre
Kinder am Unterricht teilnehmen lassen. Wenn Eltern ihr Kind aus Gründen wie etwa einer besonderen Wetterlage oder auch Krankheit zu Hause lassen, gilt das als entschuldigtes Fehlen.
Die Schulen im Land Brandenburg bleiben offen und gewährleisten die Aufsicht und ein unterrichtliches Angebot. Die Schulen entscheiden dabei selbst, ob etwa der reguläre Unterricht früher endet oder wie die Schülerinnen und Schüler während des Aufenthaltes an den Schulen geschützt werden. Die gesamten Maßnahmen in der Schule werden in eigenem Ermessen von den Schulen festgelegt.
Werden durch die Landkreise oder die kreisfreien Städte als Verantwortliche für die Schülerbeförderung oder als Katstrophenschutzbehörde weitergehende Regelungen getroffen, gehen diese Regeln vor und sind vor Ort zu beachten.
Rechtsgrundlage der Regelungen bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen für alle Schulformen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist die Verwaltungsvorschrift Schulbetrieb, die seit 2010 gilt (VV Schulbetrieb Nr. 4, Abs. 3 und 4). Die Rechtsgrundlage für den Distanzunterricht bildet die Distanzunterrichtsverordnung aus dem Jahr 2024 und kann angewendet werden.