Ab dem 2.5.2022 entfällt die Testpflicht und damit auch die Kontrolle der Testbescheinigungen. Die Maske darf als Schutz freiwillig getragen werden.
Nach den geänderten Regelungen in den Bund-Länder-Treffen gilt nun in einigen Landkreisen, dass ein positives Ergebnis eines zertifizierten Antigen-Schnelltests einer Teststelle als Bestätigung einer Covid-19 Infektion gewertet wird.
In Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und der damit verbundenen Auslastung der PCR-Laborkapazitäten ist das Vorgehen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich geregelt und kann in dieser Übersicht entnommen werden.
https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/quarantaene/
Zeigt der Selbsttest ein positives Ergebnis an, so müssen die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. an der Schule Tätigen von anderen Personen isoliert werden.
- Wurde der Selbsttest zu Hause durchgeführt, dürfen die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die an der Schule Tätigen die Schule nicht betreten und es muss unverzüglich die Abklärung in einem Testzentrum oder beim Hausarzt erfolgen. .
Erst wenn der Antigen-Test im Testzentrum oder der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor. Bis zur Vorlage des Ergebnisses des PCR-Tests begeben sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler und an der Schule Tätigen in häusliche Quarantäne/Isolation.
Die endgültige Beurteilung, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden müssen, obliegt dem Gesundheitsamt; dazu gehört auch die Anordnung von Quarantänemaßnahmen. Das Gesundheitsamt leitet alle weiteren Schritte ein und unterrichtet ggf. die Schule über erforderliche Maßnahmen.